Vormerksystem

Mit 1. Juli 2005 ist das Vormerksystem in Kraft getreten.

Im Prinzip funktioniert das Vormerksystem so:

  • Wer ein sogenanntes "Vormerkdelikt" begeht, bekommt eine Vormerkung. Dieses wird dem Lenker schriftlich mitgeteilt und ins örtliche Führerscheinregister eingetragen.
  • Wer innerhalb von zwei Jahren ein zweites Mal ein Vormerkdelikt begeht, muss eine sogenannte Maßnahme machen. Das kann ein Fahrsicherheits-Training, eine Nachschulung, eine Perfektionsfahrt oder Erste-Hilfe-Kurse sein, je nachdem um welches Delikt es sich handelt.
  • Wer innerhalb dieser zwei Jahre ein drittes Mal beim Verstoß gegen ein Vormerkdelikt  erwischt wird, dem wird der Führerschein drei Monate lang entzogen.
  • Dagegen wird eine Vormerkung nach zwei Jahren automatisch gelöscht, wenn sich die betreffenden Autofahrer kein weiteres Vormerkdelikt zu Schulden kommen lassen.

 

 

 

Delikte Rechtsfolgen
Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 bis weniger als 0,8 Promille

Geldstrafe:
300 Euro bis 3.700 Euro

Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 bis weniger als 0,5 Promille bei Lenkerinnen/Lenkern der Klasse C und D

Geldstrafe:
Klasse C: 36 Euro bis 2.180 Euro
Klasse D: 363 Euro bis 2.180 Euro

Behinderung am Schutzweg bei Gefährdung einer Fußgängerin/eines Fußgängers

Geldstrafe:
72 Euro bis 2.180 Euro

Nichtbeachtung des Zeichens "Halt", wenn Vorrangberechtigte zu unvermitteltem Bremsen oder Ablenken genötigt und dabei gefährdet werden

Geldstrafe:
bis 2.180 Euro

Nichtbeachtung des Rotlichtes bei Gefährdung anderer

Geldstrafe:
bis 2.180 Euro

Befahren des Pannenstreifens und dadurch Behinderung von Einsatzfahrzeugen

Geldstrafe:
bis 2.180 Euro

Missachtung des Fahrverbots für Kfz mit gefährlichen Gütern in Tunnelanlagen

Geldstrafe:
bis 726 Euro

Übertretungen der Verordnung über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln

Geldstrafe:
bis 726 Euro

Übertretungen des vorschriftsmäßigen Verhaltens bei Eisenbahnkreuzungen, insbesondere
  • ein Übersetzen der Eisenbahnkreuzung zu versuchen, wenn nach der Lage des Straßenverkehrs (z.B. bei Verkehrsstockung) ein Anhalten auf der Eisenbahnkreuzung erforderlich werden könnte
  • geschlossene Schranken zu übersteigen, zu umfahren oder zu umgehen oder sich sonst unbefugt in den abgesperrten Raum zu begeben
  • Überfahren von Eisenbahnkreuzungen trotz Vorhandensein optischer oder akustischer Warnsignale oder bei ganz oder teilweise geschlossenem Schranken

Geldstrafe:
bis 726 Euro

Lenken eines Kfz, dessen
  • technischer Zustand oder
  • nicht entsprechend gesicherte Beladung
eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt

Geldstrafe:
72 Euro bis 2.180 Euro

Nichtbeachtung der Vorschriften über die Kindersicherung

Geldstrafe:
bis 5.000 Euro

Nichtbeachtung der Vorschriften über den Sicherheitsabstand
Abstand beträgt zwischen 0,2 und 0,4 Sekunden

Geldstrafe:
bis 726 Euro